Luther (1545)
2. Mose 21
1Dies sind die Rechte, die du ihnen sollst vorlegen: Share to feedTweet 2So du einen ebräischen Knecht kaufest, der soll dir sechs Jahre dienen; im siebenten Jahr soll er frei ledig ausgehen. Share to feedTweet 3Ist er ohne Weib kommen, so, soll er auch ohne Weib ausgehen. Ist er aber mit Weib kommen, so soll sein Weib mit ihm ausgehen. Share to feedTweet 4Hat ihm aber sein Herr ein Weib gegeben und hat Söhne oder Töchter gezeuget, so soll das Weib und die Kinder seines Herrn sein; er aber soll ohne Weib ausgehen. Share to feedTweet 5Spricht aber der Knecht: Ich habe meinen Herrn lieb und mein Weib und Kind, ich will nicht frei werden, Share to feedTweet 6So bringe ihn sein Herr vor die Götter und halte ihn an die Tür oder Pfosten und bohre ihm mit einem Pfriemen durch sein Ohr; und er sei sein Knecht ewig. Share to feedTweet 7Verkauft jemand seine Tochter zur Magd, so soll sie nicht ausgehen wie die Knechte. Share to feedTweet 8Gefällt sie aber ihrem Herrn nicht und will ihr nicht zur Ehe helfen, so soll er sie zu lösen geben. Aber unter ein fremd Volk sie zu verkaufen, hat er nicht Macht, weil er sie verschmähet hat. Share to feedTweet 9Vertrauet er sie aber seinem Sohn, so soll er Tochterrecht an ihr tun. Share to feedTweet 10Gibt er ihm aber eine andere, so soll er ihr an ihrem Futter, Decke und Eheschuld nicht abbrechen. Share to feedTweet 11Tut er diese drei nicht, so soll sie frei ausgehen ohne Lösegeld. Share to feedTweet 12Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll des Todes sterben. Share to feedTweet 13Hat er ihm aber nicht nachgestellet sondern GOtt hat ihn lassen ohngefähr in seine Hände fallen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen soll. Share to feedTweet 14Wo aber jemand an seinem Nächsten frevelt und ihn mit List erwürget, so sollst du denselben von meinem Altar nehmen, daß man ihn töte. Share to feedTweet 15Wer seinen Vater oder Mutter schlägt, der soll des Todes sterben. Share to feedTweet 16Wer einen Menschen stiehlt und verkaufet, daß man ihn bei ihm findet, der soll des Todes sterben. Share to feedTweet 17Wer Vater oder Mutter flucht, der soll des Todes sterben. Share to feedTweet 18Wenn sich Männer miteinander hadern, und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit einer Faust, daß er nicht stirbt, sondern zu Bette liegt: Share to feedTweet 19kommt er auf, daß er ausgehet an seinem Stabe so soll, der ihn schlug, unschuldig sein, ohne daß er ihm bezahle, was er versäumet hat, und das Arztgeld gebe. Share to feedTweet 20Wer seinen Knecht oder Magd schlägt mit einem Stabe, daß er stirbt unter seinen Händen, der, soll darum gestraft werden. Share to feedTweet 21Bleibt er aber einen oder zween Tage, so soll er nicht darum gestraft werden; denn es ist sein Geld. Share to feedTweet 22Wenn sich Männer hadern und verletzen ein schwanger Weib, daß ihr die Frucht abgehet, und ihr kein Schade widerfährt, so soll man ihn um Geld strafen, wieviel des Weibes Mann ihm auflegt, und soll's geben nach der Teidingsleute Erkennen. Share to feedTweet 23Kommt ihr aber ein Schade daraus, so soll er lassen Seele um Seele, Share to feedTweet 24Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, Share to feedTweet 25Brand um Brand, Wunde um Wunde, Beule um Beule. Share to feedTweet 26Wenn jemand seinen Knecht oder seine Magd in ein Auge schlägt und verderbet es, der soll sie frei loslassen um das Auge. Share to feedTweet 27Desselbigengleichen, wenn er seinem Knecht oder Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie frei loslassen um den Zahn. Share to feedTweet 28Wenn ein Ochse einen Mann oder Weib stößet, daß er stirbt, so soll man den Ochsen steinigen und sein Fleisch nicht essen; so ist der Herr des Ochsen unschuldig. Share to feedTweet 29Ist aber der Ochse vorhin stößig gewesen, und seinem Herrn ist's angesagt, und er ihn nicht verwahret hat, und tötet darüber einen Mann oder Weib, soll man den Ochsen steinigen, und sein Herr soll sterben. Share to feedTweet 30Wird man aber ein Geld auf ihn legen, so soll er geben, sein Leben zu lösen, was man ihm auflegt. Share to feedTweet 31Desselbigengleichen soll man mit ihm handeln, wenn er Sohn oder Tochter stößet. Share to feedTweet 32Stößet er aber einen Knecht oder Magd, so soll er ihrem Herrn dreißig silberne Sekel geben, und den Ochsen soll man steinigen. Share to feedTweet 33so jemand eine Grube auftut, oder gräbt eine Grube und decket sie nicht zu, und fällt darüber ein Ochse oder Esel hinein, Share to feedTweet 34so soll's der Herr der Grube mit Geld dem andern wieder bezahlen; das Aas aber soll sein sein. Share to feedTweet 35Wenn jemandes Ochse eines andern Ochsen stößet, daß er stirbt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das Geld teilen und das Aas auch teilen. Share to feedTweet 36Ist's aber kund gewesen, daß der Ochse stößig vorhin gewesen ist, und sein Herr hat ihn nicht verwahret, so soll er einen Ochsen um den andern vergelten und das Aas haben. Share to feedTweet